JINHUA, China, 11. Juni 2026 /PRNewswire/ -- DMEGC Solar, ein globaler Tier-1-Solarhersteller, hat seine Teilnahme an der diesjährigen Intersolar Europe bekannt gegeben, wo das Unternehmen auf der bevorstehenden Veranstaltung seine nächste Generation von Modulprodukten – das INFINITY RT 3.0 – vorstellen wird.
Die Weiterentwicklung der INFINITY RT-Serie spiegelt sich deutlich in ihrer steigenden Leistung und Effizienz wider. Das Netzteil G12RT-B66 hat bereits Anfang dieses Jahres eine Serienleistung von 650 W erreicht, was eine Steigerung von mindestens 15 W gegenüber den 635 W der Version 2.0 bedeutet. DMEGC führt diesen Fortschritt in erster Linie auf den Einsatz fortschrittlicher Hochdichte-Verpackungstechnologie zurück, die die aktive Zellfläche innerhalb des Moduls deutlich vergrößert. Dies steigert nicht nur die Leistungsabgabe, sondern verbessert auch das Erscheinungsbild des Moduls, indem die Abstände zwischen Zellen und Rahmen verringert werden, was zu einem harmonischeren und einheitlicheren optischen Eindruck führt.
Die gleiche Technologie wurde auch bei den INFINITY 3.0-Modulen für Anwendungen im Wohnbereich sowie im gewerblichen und industriellen Bereich (C&I) eingesetzt. Das komplett schwarze Modul G12RT-G48HBB, das mit der von DMEGC entwickelten ABT-Technologie ausgestattet ist, knüpft mit einer maximalen Leistung von 485 W an den Erfolg des Unternehmens auf dem Privatkundenmarkt an. Ein weiteres Modul für den privaten Bereich, das G12RT-G48HBW-Extreme, bietet höchste Widerstandsfähigkeit mit der HW5-Klassifizierung. Das bedeutet, dass es Hagelschlägen mit 50 mm großen Eiskugeln bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h sowie extremen Schneelasten von bis zu 8100 Pa standhält. Im gewerblichen Bereich steigt die Leistungsabgabe des Moduls G12RT-B54HBT auf maximal 530 W. Alle INFINITY RT 3.0-Module zeichnen sich durch hohe Zuverlässigkeit aus und schneiden in ausgedehnten Belastungstests im Vergleich zu ihren Vorgängern und Konkurrenzprodukten noch besser ab.
Es wird mindestens ein Modul aus der Agri-PV- und Gewächshaus-Produktfamilie zu sehen sein. Die 420-W-Lampe G12RT-B44HST zeichnet sich durch eine Lichtdurchlässigkeit von 33 % aus und bietet damit ein optimales Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und Pflanzenwachstum. Andere Modelle dieser Serie bieten Lichtdurchlässigkeitswerte zwischen 3 % und 48 %. Ebenfalls im Angebot ist ein montagefreundliches Modul, das deutlich kleiner und leichter ist als herkömmliche Module. Dies ermöglicht den Monteuren eine einfachere und sicherere Installation und gewährleistet die Kompatibilität mit Repowering-Projekten.
Mit einer starken Dynamik und einer kumulierten weltweiten Liefermenge von über 80 GW festigt DMEGC Solar weiterhin seine Position als Innovator und verantwortungsbewusster Akteur in der globalen Solarbranche. Zuletzt hat das Unternehmen seinen Platz auf der BloombergNEF-Liste der weltweit führenden PV-Modulhersteller (Tier 1) für das zweite Quartal 2026 behauptet.
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Google muss für falsche Angaben haften, die in der hauseigenen KI-gestützten Suchübersicht erscheinen. Das hat die auf Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer des Landgerichts München I entschieden. In dem Verfahren hatten zwei Unternehmen beziehungsweise Verlage geklagt, nachdem sie in einer von Google bereitgestellten „Übersicht mit KI“ fälschlicherweise mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht worden waren. Nach Auffassung der Richter entstand dieser Eindruck, weil die KI Informationen verschiedener Firmen vermischte und neue Zusammenhänge erfand.
Das Gericht stellte fest, dass die beanstandeten Vorwürfe in den von Google verlinkten Quellen nicht enthalten waren. Die KI-Übersicht habe eigenständige Aussagen erzeugt, die über eine bloße Wiedergabe externer Inhalte hinausgingen. Zwar waren die konkreten Texte zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits aus den Suchergebnissen verschwunden. Die Kammer sah den Rechtsstreit dennoch nicht als erledigt an. Ausschlaggebend war, dass Google keine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben hatte und damit nach Ansicht des Gerichts die Gefahr fortbesteht, dass vergleichbare Aussagen erneut erscheinen.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob KI-Zusammenfassungen rechtlich wie klassische Trefferlisten zu behandeln sind. Google hatte argumentiert, das Unternehmen sei nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich und mache sich die Inhalte Dritter nicht zu eigen. Diese Sicht wies das Landgericht zurück. Eine KI-Übersicht sei keine reine Anzeige von Suchergebnissen, sondern ein eigener Inhalt des Unternehmens: Die KI fasse in eigenen Worten zusammen, werte inhaltlich aus und strukturiere die Informationen neu. Damit schaffe Google eigenständige, zurechenbare Aussagen, auf die die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bloßen Linkanzeige nicht ohne Weiteres anwendbar sei.
Google verwies im Verfahren darauf, dass Nutzer die Quellen selbst prüfen könnten und Fehler bei KI-Antworten allgemein bekannt seien. Das ließ das Gericht nicht gelten. Falsche Aussagen würden nach seiner Auffassung nicht dadurch zulässig, dass sie sich im Nachhinein widerlegen lassen. Das Urteil könnte über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für den Umgang mit KI-generierten Inhalten in Suchmaschinen und anderen Plattformen entfalten. Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht; Google kann dagegen Rechtsmittel einlegen.