Club-Angebote für Reisebegeisterte in Deutschland

11.06.2026

BERLIN, 11. Juni 2026 /PRNewswire/ -- Travelzoo® (NASDAQ: TZOO), der Club für Reisebegeisterte, veröffentlicht vier von vielen neuen Club-Angeboten für Club-Mitglieder in Deutschland.

Travelzoo logo

Sorgfältig geprüft und verhandelt für uns Reisebegeisterte:

  • AB 1399 €—7 TAGE KROATIEN FÜR 6 PERSONEN Ferienanlage mit 15 Villen in Istrien. Jedes Haus hat mindestens 3 Schlafzimmer und einen Pool. Strände und Küstenstädte in der Umgebung. Wir sparen 62 Prozent gegenüber der Hotelwebsite.
  • AB 549 € P.P.—ISTANBUL MIT FLUG & PRIVATEM FAHRER

    3 Nächte in einem Luxushotel im Zentrum. Inklusive Frühstück und Transfers vom/zum Flughafen. Eine Bootsfahrt auf dem Bosporus ist ebenfalls enthalten.
  • 159 € P.P.—SAUERLAND: FERIENWOHNUNG FÜR 4 PERSONEN Direkt am Rothaarsteig, Bikepark und See wenige Autominuten entfernt. 2 Schlafzimmer, eine ausgestattete Küche. Unsere Ersparnis: 61 Prozent im Vergleich zu den Marktpreisen.
  • 209 € P.P.—4 TAGE AN DER MECKLENBURGISCHEN SEENPLATTE Resort an der Müritz mit Apartments im Villenstil. Schlafzimmer mit offenem Wohnbereich und Balkon. Das Frühstück sowie der Zutritt zum Spa sind inklusive.

Die Angebote sind nur in begrenzter Zahl verfügbar.

Sind Sie ein Reisebegeisterter? Werden Sie Club-Mitglied: https://travelzoo.com

Wer sind wir?

Wir, Travelzoo®, sind der Club für Reisebegeisterte. Wir erreichen 30 Millionen Reisende. Club Mitglieder erhalten Club-Angebote, die von unseren Deal-Experten weltweit verhandelt und sorgfältig geprüft werden. In Zusammenarbeit mit tausenden Reiseanbietern – mit denen wir langjährige Partnerschaften pflegen – erhalten wir Zugang zu unwiderstehlichen Angeboten.

Travelzoo

Unter den Linden 40

10117 Berlin

Pressekontakt:

Natalia Cwierz

+49 30 311 975 20

ncwierz@travelzoo.com

 

Cision View original content to download multimedia:https://www.prnewswire.com/de/pressemitteilungen/club-angebote-fur-reisebegeisterte-in-deutschland-302798006.html

Rechtsstreit um KI-Inhalte: Gericht weist Googles Vermittler-Argumentation zurück

12.06.2026

Google muss für falsche Angaben haften, die in der hauseigenen KI-gestützten Suchübersicht erscheinen. Das hat die auf Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer des Landgerichts München I entschieden. In dem Verfahren hatten zwei Unternehmen beziehungsweise Verlage geklagt, nachdem sie in einer von Google bereitgestellten „Übersicht mit KI“ fälschlicherweise mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht worden waren. Nach Auffassung der Richter entstand dieser Eindruck, weil die KI Informationen verschiedener Firmen vermischte und neue Zusammenhänge erfand.

Das Gericht stellte fest, dass die beanstandeten Vorwürfe in den von Google verlinkten Quellen nicht enthalten waren. Die KI-Übersicht habe eigenständige Aussagen erzeugt, die über eine bloße Wiedergabe externer Inhalte hinausgingen. Zwar waren die konkreten Texte zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits aus den Suchergebnissen verschwunden. Die Kammer sah den Rechtsstreit dennoch nicht als erledigt an. Ausschlaggebend war, dass Google keine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben hatte und damit nach Ansicht des Gerichts die Gefahr fortbesteht, dass vergleichbare Aussagen erneut erscheinen.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob KI-Zusammenfassungen rechtlich wie klassische Trefferlisten zu behandeln sind. Google hatte argumentiert, das Unternehmen sei nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich und mache sich die Inhalte Dritter nicht zu eigen. Diese Sicht wies das Landgericht zurück. Eine KI-Übersicht sei keine reine Anzeige von Suchergebnissen, sondern ein eigener Inhalt des Unternehmens: Die KI fasse in eigenen Worten zusammen, werte inhaltlich aus und strukturiere die Informationen neu. Damit schaffe Google eigenständige, zurechenbare Aussagen, auf die die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bloßen Linkanzeige nicht ohne Weiteres anwendbar sei.

Google verwies im Verfahren darauf, dass Nutzer die Quellen selbst prüfen könnten und Fehler bei KI-Antworten allgemein bekannt seien. Das ließ das Gericht nicht gelten. Falsche Aussagen würden nach seiner Auffassung nicht dadurch zulässig, dass sie sich im Nachhinein widerlegen lassen. Das Urteil könnte über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für den Umgang mit KI-generierten Inhalten in Suchmaschinen und anderen Plattformen entfalten. Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht; Google kann dagegen Rechtsmittel einlegen.