Stellungnahme von Yolonda C. Richardson, Präsidentin und Geschäftsführerin der „Campaign for Tobacco-Free Kids"
WASHINGTON, 30. Juli 2026 /PRNewswire/ -- Eine wegweisende Klage, die 2019 von der brasilianischen Generalstaatsanwaltschaft (Advocacia-Geral da União, kurz AGU) eingereicht wurde, um die größten Zigarettenhersteller des Landes für die enormen Kosten im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die durch das Rauchen verursacht werden, finanziell zur Verantwortung zu ziehen, hat einen entscheidenden Meilenstein erreicht. Alle rechtlichen Eingaben sind nun vollständig eingegangen, darunter auch ein Gutachten der Bundesanwaltschaft, das die Forderungen der AGU stützt. In diesem Fall steht nun eine Entscheidung des Bundesgerichts in Porto Alegre aus, ob die Tabakkonzerne für die Schäden haftbar sind, die durch die Vermarktung und den Verkauf ihrer Zigaretten in Brasilien verursacht wurden.
Mit der Klage soll erreicht werden, dass die größten Zigarettenhersteller des Landes dem brasilianischen Gesundheitssystem die Gesundheitsausgaben erstatten, die im Zusammenhang mit Krankheiten entstanden sind, die wissenschaftlich mit dem Tabakkonsum in Verbindung gebracht werden. Zu den Beklagten zählen BAT Brasil (ehemals Souza Cruz) und Philip Morris Brasil sowie deren Muttergesellschaften British American Tobacco und Philip Morris International.
Der Fall ist eine der weltweit bedeutendsten Klagen auf Erstattung der durch Tabak verursachten Gesundheitskosten und könnte Auswirkungen haben, die weit über Brasilien hinausreichen. Im Falle eines Erfolgs würde dieser Fall den Grundsatz bekräftigen, dass Tabakkonzerne für die enormen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Kosten, die durch ihre Produkte verursacht werden, zur Verantwortung gezogen werden sollten.
Der Tabakkonsum stellt eine enorme Belastung für das brasilianische Gesundheitssystem dar . Jedes Jahr verursacht das Rauchen etwa 177.000 Todesfälle und verursacht geschätzte Gesundheitsausgaben in Höhe von 75 Milliarden R$ (fast 15 Milliarden US-Dollar) für die Behandlung tabakbedingter Erkrankungen. In der Klage wird argumentiert, dass die Herstellung und der Verkauf von Zigaretten zwar rechtmäßige Tätigkeiten sind, die Unternehmen jedoch rechtlich verpflichtet bleiben, die Gesellschaft für die durch ihre Produkte verursachten Schäden zu entschädigen.
Die Klage Brasiliens ist die erste ihrer Art in einem Land mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, in der ein Haftungsurteil ergangen ist. Ähnliche Maßnahmen zur Kostendeckung im Gesundheitswesen wurden auch in anderen Ländern ergriffen, darunter Kanada und die Vereinigten Staaten, wo die Regierungen erfolgreich Entschädigungen für Gesundheitsausgaben geltend gemacht haben, die auf den Tabakkonsum zurückzuführen sind.
Die Tabakindustrie hat in Brasilien enorme und gut dokumentierte Schäden für die öffentliche Gesundheit verursacht. Ein positives Urteil wäre nicht nur ein bedeutender Meilenstein für Brasilien, sondern würde auch einen wichtigen Präzedenzfall für Regierungen schaffen, die die Tabakindustrie zur Rechenschaft ziehen wollen.
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Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.