
Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.
Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.
Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.

In Hamburg wächst der Druck auf den Senat, die Personalsituation in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel zu verbessern. In dem bundesweit bekannten Gefängnis, das unter dem Namen „Santa Fu“ firmiert, ist nach Angaben des Senats fast jede siebte der mehr als 234 Stellen im Allgemeinen Vollzugsdienst unbesetzt. Zugleich liegt der Krankenstand bei über 15 Prozent. Die Linksfraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft warnt vor Folgen für Sicherheit und Resozialisierung.
Der justizpolitische Sprecher der Linken, Jan Libbertz, sieht den Strafvollzug in Fuhlsbüttel „personell auf Verschleiß“ laufen. Das sei eine enorme Belastung für die Beschäftigten und verschlechtere zugleich die Situation der Gefangenen, sagte er der Deutschen Presse-Agentur. Die Zahlen stammen aus der Antwort des Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage von Libbertz.
Besonders deutlich zeigt sich der Druck bei den Überstunden: Im Allgemeinen Vollzugsdienst haben sich laut Senatsangaben in den vergangenen Jahren zwar weniger Zusatzstunden angesammelt, dennoch standen Ende Februar noch knapp 15.000 Überstunden in den Büchern. Nach Darstellung der Linken hat der Mangel direkte Auswirkungen auf den Vollzugsalltag: Fehle Personal, fielen Angebote aus, Aufschlusszeiten würden eingeschränkt, und Resozialisierung bleibe auf der Strecke.
Libbertz wirft dem Senat vor, mit der aktuellen Personalpolitik sowohl die Gesundheit der Beschäftigten als auch einen sicheren, funktionierenden Vollzug zu gefährden und zugleich die Rechte der Häftlinge zu missachten. Die Linksfraktion fordert eine schnelle und strukturell wirksame Entlastung des Vollzugsdienstes. Konkrete Maßnahmen des Senats über die bereits vorliegenden Zahlen hinaus wurden in der Anfragebeantwortung nicht benannt.