
Ein bislang in Österreich nicht nachgewiesener Erreger ist in heimischen Zeckenbeständen aufgetaucht: Das Alongshan-Virus (ALSV), ein von Zecken übertragenes Virus, wurde in mehreren Bundesländern identifiziert. Forschende des Zentrums für Virologie der MedUni Wien berichten im Fachjournal „The Lancet Microbe“, dass das Virus nicht neu eingeschleppt wurde, sondern sich bereits seit mindestens zwei Jahrzehnten weitgehend unbemerkt in Mitteleuropa etabliert hat.
Für die Studie analysierte das Team rund 3.000 im Jahr 2024 gesammelte Zecken sowie etwa 2.000 archivierte Proben aus den Jahren 2005 bis 2018. Hinzu kamen rund 2.000 Blutproben von Patientinnen und Patienten, die mit modernen molekularbiologischen und serologischen Methoden untersucht wurden. Die genetischen Analysen zeigen eine weite geografische Verbreitung des Erregers: Nachweise gelangen in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, der Steiermark und Vorarlberg. Damit reiht sich Österreich in eine wachsende Liste europäischer Länder mit ALSV-Vorkommen ein, darunter Deutschland, Finnland, Frankreich und die Schweiz.
Direkte Virusnachweise im Blut von Patientinnen und Patienten blieben aus. Allerdings fanden die Forschenden bei zwei Personen hohe Konzentrationen spezifischer ALSV-Antikörper. Diese Befunde gelten als Hinweis auf bereits erfolgte Infektionen, die nach aktuellem Kenntnisstand aber selten zu sein scheinen. Welche klinische Bedeutung das Virus in Europa hat, ist offen. Die erstmals 2017 in China beschriebene Variante wurde dort mit fieberhaften, teils FSME-ähnlichen Symptomen in Verbindung gebracht. Ob die in Europa kursierenden Virusvarianten beim Menschen überhaupt Erkrankungen auslösen, ist bislang nicht geklärt.
Angesichts der weltweit zunehmenden Zahl von zeckenübertragenen Viruserkrankungen werten die Wiener Forscher den Nachweis des Alongshan-Virus als Signal für verstärkte Wachsamkeit. Sie sprechen sich dafür aus, ALSV in bestehende Überwachungsprogramme zu integrieren und es bei der diagnostischen Abklärung nach Zeckenstichen mitzudenken. Parallel seien weitere Studien zur Verbreitung und gesundheitlichen Relevanz nötig, um das tatsächliche Risiko für die Bevölkerung besser einschätzen zu können.

Im langjährigen Streit um ein Millionenbußgeld wegen Datenschutzverstößen hat das Landgericht Berlin die Strafe gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen auf 900.000 Euro festgesetzt. Die Berliner Datenschutzbehörde hatte 2019 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ursprünglich 14,5 Millionen Euro verhängt. Das Unternehmen, das inzwischen zum Immobilienkonzern Vonovia gehört, war gegen den Bescheid vorgegangen und hatte sich durch mehrere Instanzen gewehrt.
Aus Sicht der Kammer liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, weil Deutsche Wohnen zwischen Ende Mai 2018 und Anfang März 2019 keine ausreichenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um nicht mehr benötigte Mieterdaten regelmäßig zu löschen. Die Behörde stellte bei Stichproben unter anderem unrechtmäßig gespeicherte Kopien von Personalausweisen, Gehaltsabrechnungen und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen fest. Nach Angaben der Datenschutzaufsicht soll die Zahl der betroffenen Mieter im sechsstelligen Bereich gelegen haben.
Die Richter bewerteten den Verstoß jedoch „in einem milderen Licht“ und sahen die ursprünglich angesetzte Summe von rund 14 Millionen Euro als nicht gerechtfertigt an. Positiv wurde gewertet, dass das Unternehmen kooperiert und ein umfangreiches IT-Projekt zur Einführung eines datenschutzkonformen Archivsystems gestartet hatte. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass Deutsche Wohnen die notwendigen Anpassungen schneller hätte umsetzen können. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer nach rund dreimonatiger Beweisaufnahme eine Geldbuße in Höhe von 7,3 Millionen Euro gefordert.
Der Fall hatte zwischenzeitlich grundsätzliche Bedeutung für die Sanktionierung von Unternehmen nach der DSGVO erlangt. Das Landgericht Berlin hatte das Verfahren 2021 zunächst wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, weil die Behörde keine konkret verantwortliche natürliche Person benannt hatte. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Fall und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser entschied im Dezember 2023, dass Datenschutzbehörden Bußgelder auch dann direkt gegen Unternehmen verhängen dürfen, wenn keine individuelle Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson nachgewiesen ist – vorausgesetzt, der Verstoß wurde schuldhaft begangen. Auf dieser Grundlage musste das Landgericht nun erneut entscheiden und setzte das Bußgeld deutlich unterhalb der ursprünglichen Forderung fest.